Verordnung der SteiermärkischEm Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Mortantsch (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kund
machung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Ge
meinde Mortantsch wird mit Wirkung vom 1. No
vember 1979 das Recht zur Führung eines Gemein
dewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Ein goldener mit blauen Wassertropfen bestreu
ter Pfahl in rotem Schild, vorne und hinten über
einander je drei goldene Hufeisen."
§ 2
Die der Gemeinde Mortantsch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl