LGBL_ST_19791018_65•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen
LGBL_ST_19791018_65Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes EhrenhausenGazette18.10.1979
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes
Ehrenhausen
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
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Stück 15, Nr. 65
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§ 1 § 5
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des
Wasserverbandes Ehrenhausen wird in den Ge
meinden Gabersdorf, Obervogau, Sankt Veit am
Vogau und Vogau ein Grundwasserschongebiet
im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet -be
stimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres
Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet
(§ 3).
§ 2
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft
von dem Bildstock an der Kreuzung des Weges
von Untervogau zur Kote 259 mit dem aus Nord
osten von der Landscha-Allee kommenden Weg
ausgehend, geradlinig nach Westen bis zur Ein
mündung des von der Kote 256 kommenden Weges
in den von Obervogau nach Untervogau verlaufenden
Weg, dann weiter in gerader Linie nach
Nordwesten bis zur Kote 257 südwestlich der Vogaumühle, geradlinig bis zum Kreuzungspunkt
der Straße Obervogau-Landscha mit dem von
Osten von der Kote 263 an der Bundesstraße Nr. 67
kommenden Weg, dann diesen Weg gegen Osten
folgend bis 300 m östlich des Randes der Bundesstraße Nr. 67, von dorf in 300 m Abstand von der Bundesstraße parallel zu dieser geradlinig nach Südosten bis zum nördlichen von Wagendorf nach Obervogau führenden Weg, weiter geradlinig nach
Süden bis zur Einmündung des aus Südwesten von
der Kote 259 kommenden Weges in die Bundes.
straße Nr. 67, von dort geradlinig bis zum Bildstock,
dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft
von der Kote 257 westlich Obervogau geradlinig
bis zu jenem Punkt, an dem die gemeinsame Grenze
der Gemeinden Gabersdorf und Obervogau das
linke Murufer erreicht, dann ' dem linken Murufer
folgend nach Norden bis zur verlängerten Verbindungslinie
durch die Kote 265 in Landscha und
der Brücke über den Mühlkanal südlich Landscha,
dann dieser Linie entlang gegen Osten bis zur gemeinsamen
Grenze der Gemeinden Gabersdorf lmd
Sankt Veit am Vogau, folgt dieser Grenze bis zur Perbersdorfer Landesstraße Nr. 208, von dort geradlinig gegen Südosten bis zur Weggabelung nördlich
der Schottergrube von Wagendorf, weiter geradlinig
nach Süden bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen
Grenzen der Gemeinden Obervogau, Sankt
Veit am Vogau und Vogau, von dort gegen Westen
und dann dem Weg folgend nach Süden bis zur Bundesstraße
Nr. 67, diese kreuzend den Weg gegen
Südwesten bis zum Bildstock, dem Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung des engeren Schongebietes;
die Grenze des weiteren Schongebietes bildet nun
die Grenze des engeren Schongebietes gegen Norden, Westen und Süden bis zur Kote 257 südlich der Vogaumühle, dem Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
§ 4
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brükkenund Wasserläufe als Grenze angeführt sind,
liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen neben
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen
oder Genehmigungen unter Einbeziehung
der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41
des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde:
die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen
Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung
des Grundwassers oder obertägiger Gewässer
mit chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer
abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle in größeren
Mengen im Freien sowie Tankstellen oder Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von anderen
für das Grundwasser gefährlichen Stoffen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind
die Lagerung von Treibstoffen bis 500 I in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässem
oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß
beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern
in den Boden ausgeschlossen ist und die Lagerung
und Verwendung solcher Stoffe in kleineren
Mengen zur Deckung d~s laufenden Bedarfes,
wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwa.ssers
entprechende Sorgfalt angewendet wird;
2 die Lagerung, Beförderung oder VerwenClung
von radioaktiven Stoffen;
3 die großräumige Verwendung chemischer
Schädlings-und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser schädigen können oder schwer abbaubar
sind, oder die Lagerung dieser Stoffe über
einen Tagesbedarf hinaus;
4 die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für
das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll, Sonderabfälle;
5 die Errichtung, Erweiterung (bei Einbeziehung
neuer Abbaugebiete) oder Vertiefung von Stein
brüchen, Schotter-, Kies-, Sand-und Lehmgruben,
auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen 'Vorrichtungen erfolgt;
6 die Errichtung oder Erweiterung von Bergbaubetrieben einschließlich Schürfen;
7 Bohrungen und Grabungen aller Art, wenn sie
bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 munter
das natürliche Gelände reichen, wie z. B. Errichtung
neuer Brunnen;
8 jede Rodung ;;owie zeitlich begrenzte Beseitigung der Waldkultur bzw. jeder Kahlschlag, der
für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder
noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 0,5 ha beträgt;
9 die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;
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Stück. 15, Nr. 65
10 die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen;
11 die Errichtung oder Erweiterung von Aasplätzen.
§ 6
Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen die Maßnahmen des § 5 Z. 1, 4, 5, 7, 9 und 10 vor ihrer
Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 7
Im engeren Schongebiet (§ 2) ist die geplante Errichtung oder Vergrößerung von Garagen, von Einstellplätzen und von Kraftwagenwaschplätzen
vor der Durchführung unter genauer Bezeichnung
der Ortlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht
. oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl.
sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes (§§ 2 und 3) ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer,
Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 9
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes
ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt. .
(2) Alle in §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben
und Höhenkoten beziehen sich auf diEi Osterreichische Karte1: 50.000.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
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