Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. Oktober 1919 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde 'Proleb (politischer Bezirk Leoben)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Proleb wird m~t Wirkung vom 1. November 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im roten Schild eine goldene Scheibe mit einer schwarz gezeichneten Roset,te von zwei 45 Grad geneigten, durch den Mi.ttelpunkt der Scheibe gehenden, vor dem Scheibenrand, endenden Geraden, an
deren Endpunkten radial angeordnet sieben gleichschenkelige
ausgefüllte Dreiecke stehen; umschlossen
wird dies von Kreisbögen gleichen Zirkelschlags
wie die Scheibe; die Kreisbögen gehen durch den Mittelpunk·t der Scheibe und haben ihre Mittelpunkte an den Enden der gedachten waagrechten
und senkrechten Achse; in den waagrecht und senkrecht
sich öffn:enden Feldern ist dem Scheibenrand
je eine kreisbogenförmige Zahnleiste von je sechs
nach innen gerichteten ausgefüllten Dreiecken angenähert, die innen von je einem Kreisbogen mit
zwei halben und einem ganzen eingerundeten Dorn begleHet werden, wovon der mittlere Dorn dem Mittelpunkt der Scheibe näher liegt" so daß als Umsprungbilder vier goldene Herzen erscheinen,
die mit ihren Spitzen auf den Mittelpunkt der Scheibe weisen. "
§ 2
Die der Gemeinde Proleb ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl