Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1919 über die, Verle'ihung
des Rechtes zur Führung eines Gem~indewappens an die Gemeinde Donnersbach (politischer Bezirk Liezen)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
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§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinde Donnersbach wird mit Wirkung vom 1. November 1979 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen :
"Aus rotem Wolkenschildhaupt fallen über Blau
fünf sich berührende goldene Zungenblirtze".
§ 2
Die der Gemeinde Donnersbach ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl