Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 8. Oktober 1979 über die Änderung
der Grenze zwischen den Gemeinden Bretstein
und Pusterwald (poIltischer Bezirk Judenburg)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NT. 115,
in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/
1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976,
wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Be~
zirk Judenburg gelegenen Gemeinden Bretstein und Pusterwald haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Pusterwald der Gemeinde
Pusterwald werden die Grundstücke NI. 279/
2, 347 und 54 mit einem Gesamtflächenausmaß von
560 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Bretstein
eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1980 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl