LGBL_ST_19791105_74•Gesetz vom 26. Juni 1979 mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979)
LGBL_ST_19791105_74Gesetz vom 26. Juni 1979 mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979)Gazette05.11.1979
Gesetz vom 26. Juni 1979. mit dem ein neues Beruisschulorganisationsgesetz erlassen wird
(Steiermärkisches Beruisschulorg!lnisationsgesetz
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation
(Aufbau, Organisationsformen, Erl1ichstung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, KlassenschüLerzahlen
und Unterrichrtszeit) der öffentlichen berufsbildenden PHichtsdlUlen (im folgenden "Berufsschulen U genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen
BerufSlSchulen sowie die äußere OrganJisation
der öffentlichen Schiilerheime (im folgenden "Schülerheime" genannt), die ausschließLich oder voTWJiegend
für Schüler an Berufsschulen beistimmt sind;
nicht darunter fallen öffentliche Ubungsschulen und öffentliche Ubungsschülerheime, dJie einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesep.ener
Ubungen eingegliedert sind, sowtie öffentliche Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler solcher Ubungsschulen bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs.chnittes VIII beziehen sich auf das VerhäLtnis zwischen Schule und SchüIer. Unberührt davon bleiben die Regelungen
über die Airbeitsz.eit der Lehrer und der sonstigen
den Schulen zur Dienstleistung zugeWTies.enen Personen.
Auf Schullandwochen, Schulschdkurse und
ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler
außerhalb ihres gewöhnlichen AufenthalJtes unrtergebracht
werden, finden die BestJimm'ungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.
§ 2
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher
Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und AufLass.ung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichstung, fuhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter
zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen
und gesetzlicher Heimerhalterr ist das Land.
§ 3
Aufbau
(1) Die Berufsschulen umfassen so vieLe Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses ,in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBL Nr. 1'42/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen
hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßl werden.
§ 4
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als. Berufsschulen für
emen oder mehrer,e Lehrberufe zu führen.
. (2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
(3) Uber die OrganJisatJionsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), der Kammer
der gewerblichen W ir.tschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und AngeSltelLte für Steiermark tst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5
Lehrer
, (1) Der Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer
zu eliteiIen.
(2) Für jede Berrufsschule sind ein Later, nach
Maßgabe der dienS(trechtIichen VOlischriften auch
ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen wel.iteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechstes, bei ReligJions1ehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. '
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obHegt dem Land.
§ 6
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler ineiIlJer Klas,se soll im
allgemeinen 30 betragen und darf 36 nicht überschreiten.
(2) Der Unterricht in Leibesübungen iSlt - abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern - ab
einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben,
St.enotypie und lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25 und in praktischen Unterrich1:sStück
17, NI. 74 109
gegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstapt
für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu ertei-
1en.
(3) Die Landesregierung entscheidet, ob c1er räumlichen AusSJtattung wegen in den pvakbischen Unterrichtsgegenständen schon ab einer Schülelrzahl von
18 oder ob aus Sicherheitsgründen bei eliner noch
niedrigeren Schülerzahl der Unterricht in Schülergruppen
zu erteilen ist.
(4) Bei zu geI1inger Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe - sofern es der' Lehrplan
zuläßt - ,in einzelnen Unterrichtsgegenständen
zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den
übrigen Unterrichtsgegenständen iSJt der UnteI1richt jedoch - sofern es die Schülerzahl zuläßt - getrennt nacl:J; Lehrberufen zu führen.
(5) Aus lehrp1anmäßigen, räumlichen od€lI' organisator1schen Gründen, kann der Unterricht lin Fachzeichnen
ab ,einer·Schülerzahl von 20 in Schülergruppen
anstatt für die gesamte Klasse erteJilt werden.
Dte Entscheidung hierüber trifft die Landesregierung.
(6) Vor Emscheidung gemäß Abs. 3 und 5 ist der Landesschulra:t für Steiermark zu hÖlren.
§ 7
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Ubungen und eines Förderunterrichtes sowie des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen .
(1) Ein alternativer Pflichtgegens,tand, ein FreigegenSitand oder eine unverbindliche Ubung sind
bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen,
eine Fremdsprache bei mindestens 12 Anmeldungen
abzuhaLten.
(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche
Ubung sdnd bei Unterschreitung einer Mindestzahl
von 12 !teilnehmenden Schülern, bei einer Fremdsprache von 9 teilnehmenden Schülern, in Jahresklassen
lab Beginn des nächsten Semeslters, in Lehrgangsklassen
ab der zweiten Hälfte des Lehrganges
nicht mehJr weiter zu führen.
(3) Förderunterricht ist bei eliner Mindestzahl von 8 Schülern zu eI1teilen.
(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs. 1 und 3 können Schüler mehrerer Klas,sen aus
einer Schule oder mehreren Schulen zusammengefaßt
werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist nach GeschJechtern getrennt zu erteilen.
§ 8
Schulversuche zur Schulreform
(1) Zur Erprobung neuer schulorganisatmischer
Formen können die Schüler :in einzelnen Unterrichtsgegens. tänden nach ihl1en Leistungen in Leistungsgruppen
zUisammengefaßt werden. Zur Fö,rderung
des Ube,rtritrt.es in höhel1e LeiSJtungsgruppen oder zur Vermeidung des Ubertrittes lin tiefere Leistungsgruppen können Förderkurs,e, für leistungsfäbJige
Schüler zusäitzliche Unterrichtsgegensitände vorgesehen werden.
(2) Für die Einrichtung von Leistungsgruppen list
eine Mindestschülerzahl von 12, für die Führung von FörderkUJrsen eine Mindesrt:schülerzahl von 8 erforderlich.
(3) Schulversuche nach Abs. 1 dürfen in nicht mehr
als 10 Prozent der Berufs,schulklassen im Lande
durchgeführt werden.
(4) Schulversuche nach Abs. 1 können bis zum Schuljahr 1981/82 begonnen werden. Sie Slind je
nach Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen
aUJSlaufend abzuschließen. Ihre Durchführung bedarf,
sowe~t die äußere Organisation der Berufsschulen
berührt W1ird, ein€lI' Veminbarung zwischen dem Bund und dem Land.
§ 9
Verfahrensbestimmungen
(1) Für das behördliche Verfahren bei VollZ'iehung
di,es,es Gesetzes gelten da,s Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstireckungsgesetiz
(2) Dem geseltzlichen SchulerhaIter sowie den zu
einem Schulsprengel gehörenden oder in sonSl1Jiger
Weise an einer. Berufsschule beteiligten Gebietskörperschafiten kommt lüebei ParteIiSteIlung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahirensgesetzes 1950 zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz
ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hart: die Anhörungsfrlist mindestens drei und höch~tens acht
Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten
RriSJt keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als
Zustimmung.
Errichtung der Berufsschulen
§ 10
Begriff
Unter ErI1ichitung einer Berufsschule ist der Rechtsakt
ihrer Gründung und die FeSitsetzung ihrer örtlichen
Lage (Schuls.ttz) zu verstehen.
§ 11
Zuständigkeit
Die Errichtung ,einer Berufisschule obl:iegt der Landesregierung. Vor der Errichtung ist der LandesschulIiat
für Steliermark zu hörten. Der Kammer
der gew€lI'blichen W:iI1tschaft für Steiermark und der Kammer für ArbelLter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur StJeUungnahme zu geben.
§ 12
Voraussetzung der Errichtung
(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in
solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende
Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg
besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger
Durchschnitt von mindestens, 90 berufsschulpfliichtigen
Personen zugrunde zu legen.
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110 Stück 17, Nr. 74
(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. bund c
können IlJach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.
(3) Wenn die VOifauslsetzungen für das Bestehen
einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind,
können BerufsschulklCiJssen für bestimmte Lehrberufe
oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule
angeschlossen werden.
§ 1.3
Gestaltung und Einrichtung
(1) Jede BerufsschuLe hat in ihrer baulichen GeSltaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik
und Schulhygiene sowie den Erfordernissen
der körperHchen Sicherheit zu entsprechen. Sie hiat
jene Lehrmiltrt:el aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betI1effenden Schul art notwendig
sind.
(2) In jeder Berufsschule ,sind die der Anzahl
ihrer KlasSien entsprechenden Unterrichts.- und Nebenräume süwie die für den pmktischen Unterricht
erforderlichen LehrwerkrstäJtten und UnterIiichJtSlräume
vorzusehen. Berufsschulen haben nach
Tun1ihkeilt mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
(3) In j'enen Berufrsschulen, an denen dile Mehrzahl der Schüler einem chriSitlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole ,sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen;
außerdem slind in jeder Schule an geeigneter Stelle. das Bild des BundespräsideIlrten und des Landeshauptmannes anzubringen.
§ 14
Bauplanbewilligung
Unbeschadet der nach baurechtlichen üder sünstigen
VOl1Schriften erfürderlichen behördlichen Bew.
i. lligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und fülr jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger SdlUlliegenschafiten
ISowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätlten
der BewtiIligung der Landesregierung. Dem Landesschulfalt
für StJeiermcuk ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 15
Verwendungsbewilligung
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke
nur in Verwendung genommen werden,
wenn die Landesregierung die Bewilligung hiefür
erteilt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für LehrwerkSltäitteneinrichitungEm erforderlich, soweilt slie
mit Feuerstätten, Bropangas- und Schweiß anlagen
sowie mit Maschinen, deren Kraftbedarf 0,5 KW
überstedgt, aUisgesitattet sind.
(3) Vor Erteilung der Bewilligungen nach Abs. 1
und 2 äst dem LandessdlUl!1at für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung
dUirch dJie Landesregierung gemäß Abs. 1 isrt:
zu erteilen, wenn schulische Interessen nich!t entgegenstehen,
die gemäß Abs. 2, wenn vom ·Standpunkt
der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im BewilligungsV'€rfahren nach Abs. 1 und 2
hat eine durch Augenschein vorzunehmende Uberprüfung durch eine Kommission :statttzufrinden, delI"
ein Beamter des höheren Baudienstes, ein dem Landesschulrat für Steiermark zugeteilter Beamter des SchulaufSlichllsdienstes und ein Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzugehören haben.
§ 16
Widmungsmäßige Verwendung
(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen
die ,in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschafiten soweit sich aus den Abis. 2 und 3 nicht
anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet
werden.
(2) Baulichkeiten und LiegenschJaften, die Schulzwecken gewridmet sind, dürfen - von Katastlfophenfällen
abgooehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden
Mitverwendung für andere Zwecke nur
mit vorheriger BewilMgung der Landesregierung
zugeführt werden.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Uegenschafiten
für Schulzwecke nicht mehr geeignert: sind oder IlIicht mehr benötigt werden, kann die Landesregieaung
die Wädmung aufheben.
(4) Vor Entscheidung in den Fällen der Abs. 2
und 3 list dem Landesrschulmt für Steiermark Geliegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 17
Wohnräume
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer
sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb
des Schulgebäudes vorgesehen werden.
Absdmitt III
Schulsprengel
§ 18
Begriff
Unter . Schulisprengel ist das Einzugsgebiet delI"
Ben.ifsschule zu verstehen.
§ 19
Sprengelangehörigkeit
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort
des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben
(Ausbildungs betrieben) mit mehreren' Standorten
der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen
Person maßgebend. , § 20
Festsetzung
(1) Für jede Berufsschule ist für jeden Lehrberuf
ein Schulsprengel festzusetzen.
=
Stück 17, Nr. 74 111
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile dess'elben in Bet'Iacht
kommen. Bin Schulsprengel kann sich auch auf ein
andeDeIS Bundesland erstrecken, in welchem Falle
vor seiner Festsetzung rmt dem betreffenden Bundesland
'eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe
gUt für den Fall, daß sich der Schulsprengel
einer an einem andeDen Bundesland gelegenen Berufsschule
auf das Gebiet von Steiermark erstrecken
soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben
Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Anderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt; durch Verordnung
der lJandesregierung nach Anhörung aller betroffenen Gebietskörpenschaflten. Dem Landesschulrat für
Stetermark, (Kolleglium), der KammeT der gewerblichen
Wirtschaft für Ste,iermark und der Kammer
für ArbeiJter und Angestellte für Steiermark ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 21
Aufnahme
(1) Jede berufsschulpflichitige Person ist ohne
Untenschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekennfnisses in
die gemäß § 4 in Betracht kommende Berllifss.chule,
deren Sprengel /Sie angehöl't, aufzunehmen. Aus
organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen
können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet
werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen
be51tiIlllIlit sänd, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die Landesregierung hat vor
FeSitlegung oder Geschlechtertrennung den Landesschulrat (KollegiUm) zu hören . .
. (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Person'en gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden
Vorschrift!en zum freiwilligen Besuch einer Becru.fsschule beredlltJigrt: sind, sowie jene Personen, deren
LehrverhältnJis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt,
an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem BeSitand
geendet hätte.
(4) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöDiger schulpflichJtiger (Gastschüler) oder nJichtschulpflichtiger
Personen (außerordentliche Schüler) gestabten.
(5) BerufSischulpflichtige Personen, ' die einem Schulsprengel des Landes Steiermark ,angehören und
eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes
zu besuchen beabslichtigen, bedürfen hiezu der Bewilldgung
der Landesregierung. Das Land Steiermark
hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es
sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in diie aUlswäirtJige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflicMet hat.
(6) Die Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 sind zu
erteilen, wenn schulorganisaJtol1ische oder pädagogisdle Gründe nicht entgegenstehen.
Abschnitt IV
Erhaltung der Berufsschulen
§ 22
Begriff
Unter ErhaUung einer Berufsschule ist die Berelirt:stellung
(Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung
des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Insbandha1tung
der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des
sonstigen Sachaufwandes, ' die Berettstellung des Lehr-und Kanzleipersonals, die Betstellung des zur Beureuung des Schulgebäudes und der übrigen
Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonaLsl
(wlie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)
sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daß die tihnen auf Grund schulrecbJtlicher '
VorscbJriften obLiegenden Aufgaben durchgefühDt
werden können, zu verstehen.
§ 23
Schulaufwand
(1) Die Kosten der Erhaltung gliedern ,sich ,in den ordentlichen und außerordentlichen Schulaufwand.
(2) Zum ordent1ichen Schulaufwand gehöl't jener
Aufwand, der nach Art und Höhe nicht über den
gewöhnlichen Rahmen hinausgeht und regelmäßig
anfälLt. Jeder darüber hinausgehende Aufwand gehört
zum außerordentlichen Schulaufwand.
(3) Zum ordentlichen Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten für
(4) Zum ,auß'erordentlichen Schulaufwand gehören
insbesondere die Kosfen für
(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter,
unbeschadet einer nach d!iesem Gesetz bestehenden
Be1tmgspflicht anderer Rechtsträger jene Kosten zu
tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.
(2) Für die Kosten der BesoLdung der Lebirer hat
das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten
nicht vom Bund getragen werden.
§ 25
Beitragspflicht
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise
zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach
Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebs aufwand zu leisten.
(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Wasserund Kanalisationsgebühren, die Kosten der Instandhaltung der Schuleinrichtung sowie der Bereitstellung
der Schulwarte sowie die Kosten für die Beheizung,
Beleuchtung und Reinigung der Schulliegenschaften
mit Ausnahme der Dienst- und Naturalwohnungen.
(3) ErSitreckt sich ein Schulsprengel über die Landeisgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die KosteIlltragung
aufzunehmen, die dem Verhälitnis zur Schülerzahl
und den für sie erwachsenen Ausgaben angemeSisen
sein muß.
(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark
zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen
Bundesland, so l'ichtet sich deren Beitraglsleistung nach den Vorschriften, die lim Lande des ges,ectzlichen SchulerhaIters gelten. Leistet in diesem Falle .
das Land Steiermark einen Kositenbeitrag im Slinne
des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus
denen Personen die betreffende SdlUle besU;;hen,
dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge
zu 'entrichten (Abs. 1), wobei diese jedodl den
vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.
(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bun:deslandes
dem Sprengel einer Berufss·chule im Lande
Steiermark an, 'so sind die vereinbarten Kostenbeiträge.
ausschließlich an das Land Steiermark zu
leisten ..
(6) Für berufsschulpflichJtige Personen, die nichJt dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde,
in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort
befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.
(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge
zu leisten.
§ 26
Festsetzung, Vorschreibung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler
zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch
ermittelt, daß der veranschlagte Betriebsaufwand
des kommenden Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der steirischen Berufsschulpflichtigen,
die im abgelaufenen Kalenderjahr eine steirische
Berufsschule besucht haben, geteilt wird.
(2) Vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist
der Berufsschulbeirat zu hören.
(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durch Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf
von sechs Wochen ab Rechibskl'aft des Bescheides
fällig.
§ 27
Berechnung der Schülerzahlen
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind
folgende Sitichtage maßgebend:
(1) Der Besuch der Berufslschule ist für alle Schüler unentgeLtlich.
(2) Für die Berei1tstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Bemrages durch das Land zuläJsSlig. Die Höhe wird durch Verordnung
der Landesregierung nach Anhörung des Lanc1esschulrates
für Steiermark, der Kammer der gewerblichen
Wirtschafit für Steiermark und der Kiammer
für Arbeiter und Angestellite für SiteiermaJrk festgesetzt
und darf die Selbstkosten nicht überschrei- .
ten. Der Lern- und Arbeitsmi1ltelbemrag stellt ein
zivilrechtIiches EntgeH daJr und fließt dem Land zu.
(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeirtrag ast von
jenen Personen zu leisten, die für den UnterhaU des SdlüleI1S aufzukommen haben.
Abschnitt V
Auflassung der Berufsschulen
§ 29
Begriff
Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit
der Einsrtellung des SchulbetI1iebes und der Beendigung
der Schulerhlltung verbundene Widerruf der Errichtung zu ve·rsltehen.
§ 30
Zuständigkeit
(1) Die Auflassung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlicher Schulerhalter.
(2) Vor der Auflassung ist der Landesschulrat für
Steiiermark (Kollegium) zu hören.
Stück 17, NI. 74 113
§ 31
Voraussetzung der Auflassung
(1) Die Auflasung einer Berusschule ann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand
nicht mehr gegeben sind. .
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht
daJs freiWierdende Schul vermögen mtt allen darauf
Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten
insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels
über, als slie Beitragsleistungen zum außerordentlichen
SchuJaufwand ,erbracht haben. Anderenfalls
verbleibt daJs freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
Abschnitt VI
Schülerheime
§ 32
Begriff
Offentliche Schülerheime sind die vom gesetzllichen
Heimerhal,tJer errichteten und erhaltenen Schülerheime,
die ,ausschließlich oder vOrWiiegend für
Schüler von Berufsschulen bestimmt Isind.
§ 33
Voraussetzung der Errichtung
(1) Offentliche Schülerheime sind Berufsschulen
anzuglliedern, wenn für die Unterbringung j.ener
Schüler, deren Schulweg nach den VerkehI1sverhältnissen über das zumUitbare Ausmaß hinausgeht,
nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ,ist. Dies
ist auch dann der Fall, wenn den Schülern
durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe
Kosten entstehen.
(2) Für die Errichtung, Erhaltung und AufLassung
von Schülerhieimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung
eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen
Erzieher zu verstehen ist.
§ 34
Heimbeiträge
(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten
Schüler darf höchsltens elin kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in
gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag,
deSiSen Höhe durch Verordnung der Landesregierung
festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.
(2) Der HeimbewI1ag ist von jenen Personen zu
leisten, die hiezu nach den Belstimmungen des Berufs ausbildungs gesetzes verpflichtet sind.
Abschnitt VII
Berufsschulbeirat
§ 35
Aufgabe
(1) Am Sitze der Landesregierung wird der "Berufsschulbeirat für Steiermark" eingericMet, dem
die Be,ratung der Landesregierung bei Vollziehung
dieses Gesetzes obliegt.
(2) Die Landelsregierung hat den Berufsschulbeirat
vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 3, §§ 11 und 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.
§ 36
Zusammensetzung
(1) Dem BerwsschulbeJirat gehören an:
(2) Für die in Abs. 1 Z. 4 und 6 aufgezählten
MitgLieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die BeisteIlung der im Abs. 1 Z. 3, 4 und 6
aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder
erfolgt dUirch die Landesregierung.
(4) Der Landesschullinspektor für das Berufsschulwesen sowie der Vorstand der für Berufsschulangelegenhedten zuständigen Rechtsabiteilung des Amtes
der Landesregierung sind mit beratender Stimme
beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten
können weitere Fachleute mit beratender
Stimme fallweise beigezogen werden.
§ 37
Funktionsdauer
(1) Die [im § 36 Abs. 1 Z. 3, 4 und 6 aufgezählten
Mitglieder des Berufsschulbeirates werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages
bestellt.
(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitgllieder des Berufsschulbeirates erlischt
ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund
deI1en sie dem Berufsschulbeiratt angehören.
(3) Die Funkitionsdauer der im Abs. 1 :aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsper:
iode des Landtages. Die Mitglieder haben
jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder
besteHt sind. Die Neubestellung hat spätestens
drei Monate nach der Wahl des Landtages zu
erfolgen.
114 Stück 17, Nr. 74
§ 38
Beschlußfähigkeit
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die gerSchäftsordnungsmäßige Ladung sämtlicher Mitglieder, im Verhinderungsfalle der Brsatzrnitglied"er, und die Anwesenheilt
von mindestens der Hälfte ders,elben 'erforderliCh.
(2) Jedem 'Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Ubertragung der Stimme auf eine andere Person list
unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge faßt.
§ 39
Geschäftsordnung
(1) Das Zusammentreten, die Beratung, die B€schlußfassling und qie Geschäftsführung des Berufsschulbeirates
hiaben nach einer Ges,chättsordnung
zu erfolgen, die bei Anwesenhei:t von mindestens
der Hälfte der MitgHeder mit einfacher Mehrheli!1:
der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung,
die zu erteilen ist, wenn keine gesetzliChen
Bestünmungen verletzt werden.
(2) Zur Besorgung der Veuwaltungsgeschäfte wird
von der Landelsregierung ein gesChäftsführender
Referent ernannt, der bereChtigt list, an allen Sitzungen
des BerufssChulbei:rates mi,t beratender Stimme
teilzunehmen. ' .
§ 40
Entschädigung
(1) Für die mit dem Amt eines Mitgliedes des BerufssChulbeJirates v erbundenen Aufwendungen
werden eine EntsChädigung für den Verdienstentgang
und Reisegebühren gewährt.
(2) Die Landelsreg;~erung setzt die Höhe der Reisegebühren und der EnJtschädigung für den Verdi.ensterrtgang
unter BerüCksichtigung des allfälligen Aufwandes
der Mitglieder des Berufsschulbeira!1:elS durch
Verordnung fest.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
slinngemäß für Ertsatzmirtglieder.
§ 41
Aufwand
Den Aufwand für den Berufsschulbeirat trägt das Land.
§ 42
Arbeitsausschuß
(1) Der Berufslschulbeirat kann zur Vorberei:tung
der Verhandlungsgegenstände und der Erledigung
mindJer wichtiger Angelegenheiten einen AxbelitsaussChuß
bilden, dem die Stellvertreter des, Vorsiltzenden
,sowie der Amtsdirektor des LandessChtilrates
für S'teiermark und sechs weiteire Mitglieder
angehören, von denen vier Mitgli'eder von den im § 36 Abs. 1 Z. 4 und je ein Mitglied von den im § 36 Abs. 1 Z. 6 genannten Mitgliedern zu bestellen
slind; ferner gehört dem Arbeit1sausschuß der geschäRsfühlrende
Reterent (§ 39 Abs. 2) mit beratender
Stimme an.
(2) Die Bestimmungen der §§ 36 und 41 sind
sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VIII
Schulzeit
§ 43
Schuljahr
(1) Dais Schuljahr beginnt 'am ersten Montag im September und dauert blis zum Beginn des nächsten
Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das UntemiChtsjahr beginnt mit dem SChuljahr
und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen ,aus zwei Semestern.
Das erSlte Semelster beginnt mit dem SChuljahr
und endet mit Beginn der Semesterferren. Die Semesterferien dauern 'eine WoChe und beginnen am
zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester
beglinnt am dritten Montag äm Feber und ende1t
mit dem Beginn der HaupUerien. Die Hauptferien
beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli l,iegil:; sie; enden
mM Beginn des näch.Slten Schuljahres.
(3) Für die Führung lehrganglsmäßiger Berufsschulen gelten folgende weitere Bes.bimmungen:
(1) Schultage sind
(2) Schulfrei Slind folgende Tage des UnterrichtsjahIles:
(3) Die Landesregierung kann durCh Verordnung
in jedem UnterricbJtsjahr aus Anlässen des schulisChen und sonSilligen öffentliChen Lebens bis 4 Tage
für schuUrei erklären.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes kann
der SChulleiter die erforderliChe Zeit mit Zustimmung der Landesregierung für schulfrei erklä.ren.
In Katastrophenfällen, aus sonst.igen zwingenden
oder auJs im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
kann die Landesregierung die unumgängliCh
.notwendige Zelit durCh Verordnung sChulfrei erklären.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist durch Verordnung
der Landesregli,erung anzuordnen, daß, I soweit es
mögliCh ist und die Zahl der IsChulfrei erklärten
Tage mehlr als seChs beträgt, die hiedurch entfallenden
SChultage durCh Verningerung der WeihnaChts- und Hauptferien einzubI1ingen sind. Beträgt
die Zahl der enttiallenen Schultage sechs oder weniger,
hat die Landesregierung die Einbringung der
entfallenen Schultage anzuordnen, wenn es pädagogisChe
Gründe erfordern. Die Hauptferien dürfen
jedoCh um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden. .
§ 45
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Dlie ,im Lehrplan vorgesehene Gesamtstundenzahl ist vom SChulleiter möglichst gleiChmäßig ,auf
die einz.elnen Schultage aUfzuteilen,1 wobei die Zahl der täg~ichen Unterrichtsstunden so zu bes'timmen
~st, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine SChul stufe durCh die Tage, die nach § 44 Abs. 2 und 3 .schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
(2) Der Unterricht darf niCht vor 1 Uhr beginnen
und einJsdüleßliCh der Freigegenstände nicht nach
18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht
höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber
blis 13 Uhr dauern.
(3) Eine Vorverlegung des UntenrichJtsbeginnes
auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterridrtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung des LandessChulrates zulässig, die nur erteilt
wel1den darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung
des Abs. 2 mit Rü~sicht auf die Fahrschüler
oder aus sonstigen zwingenden Gründen,
die durCh die Stundenplangestaltung nJicbit bleseitigt
werden kö·nnen, notwendig ist.
(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu
dauern, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Die Landesregierung kann die Dauer aller
oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten fests.etzen,
wenn dies mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder
aus isonstig.en Gründen, die durch die Situndenplangestaltung
nicht beseitigt werden können, notwendig
is.t.
(6) Mindestens nach zwei Unterrichtsstunden sind
vom Schulle\iter ausreichende Pausen in der Daue·r
von mindestens fünf und höchJstens fünfzehn Minuten
vorzusehen. Bei ganztägigem Unterricht hat die Pause zwischen dem Vor- und Nahm~ttagsunterricht
mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
(1) Bei praktischem Untemicht können höchstens
drei UnterrichJtsSitunden ohne Pause aneinander
anschließen, wobei dJie darauffolgende Pause mindestens
zehn Minuten zu betragen hat.
§ 46
Schulversuche
Die Landesregierung kann zur Erprobung von
Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche
durChführen, bei denen von den Bestimmungen über
die Unterrichtszeit abgewichen wärd. Die Anzahl der Klassen an BerufSisChuLen, an denen solChe SchulversuChe
durChgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an BerufSisChulen im Lande
'niCht übersteigen. Derartige SchulVIersuche dürfen
nur soweit durChgeführt werden, als dadurch in die Voll2'liehung des Bundes fallende Angelegenheiten
nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen
WirtsChaft für Steiermark und der Kammm für Arbeiter
und AngestelLte für Steiermark ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 41
Kundmachungen und Verordnungen
(1) Verordnungen sind, sofern sie 'Slich nur auf
einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der
sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung
von Verordnungen, durch AnIschlag in der
betreffenden Schule oder an der Amtstafel der SChulsi:
tzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin
nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages
des AnsChlages in Kraft. Die ErniehungsbereChtig'uen
sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung
hinzuweisen.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung auf Grund des § 44 Abs. 3, 4 und 5, § 45 Abs. 5 und § 46 ,ist der Landesschulrart für Steiermark
zu hören.
AbsChnitt IX
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 48
(1) Di:eises Gesetz tritt, soweit in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig
tri1t daiS Berufsschulorganisationsg,esetz 1961
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/1969,
soweit in den folgenden Absätzen niChts anderes
bestimmt lis.t, außer Kraft.
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I:
116 Stück 17, Nr. 74 und 75
(2) Die §§ 2, 11,21 Abs. 4, 24, 25, 26 und 30 treten. mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2, 9, 13 Abs. 3, 22, 23, 26 und 30 des Berufsschulorganisationsgesetzes 1961 außer KraH.
(3) Außerhalb von Graz gelegene B.ezirksberuflsschulen sind bis zur Auflassung durch das Land vom
. bisherigen Schulerhalter weiterzuführen. Auf dies,e Schulen sind die §§ 2 Abs. 1, 3 und 4, 14, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23, 24, 25, 26 sowie 30 delS Berufsschulorganisa:
tionsgesetzes 1961 !in der FraSisung des Gesetzes LGB!. Nr. 161/1969 weiter anzuwenden.
(4) Die gemäß § 31 Abs: 1 des Berufsschulorganisationsg:
esetZ!es 1961 für die IX. Gesetzgebungsperiode
des Landtages belstellten Mitglieder des Berufsschulbeirates gehören für die Dauer dieser Gesetzgebungsperiode weiterhin dem Beirat an.
Niederl
Landeshauptmann
Peltzmann
Landesrat
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