Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 8. Oktober 1979 über die Festsetzung
der TierseuchenkassenbeUräge und der Beihilfensätze
für das Jahr 1980
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2
des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird
verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1980 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
festgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme
der Fälle nach Äbs. 2 mit 80 Ofo festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen
nach § 5 Abs. 1 lit. hund i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/ 1972, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein
zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe
mit 24.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt
der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden
Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl