LGBL_ST_19791119_76•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1979, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung)
LGBL_ST_19791119_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1979, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung)Gazette19.11.1979
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Oktober 1979, mit der in Durchführung
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter
und die normale Ausstattung festgesetzt
werden (Gesamtbaukosten-und Ausstattungs-Verordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBL Nr. 280/1967, in der Fas-.
sung der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/
1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/
1976,280/1978 und 139/1979, wird verordnet:
§ 1
Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z. 11 desWohnbauförderungsgesetzes 1968) je
Quadratmeter Nutzfläche werden festgesetzt:
(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 erhöhen sich
100.000 S je geförderter Baulichkeit, bei Wohnhausanlagen mit mehr als einhundert Klein-oder
MHtelwohnungen von 200.000 S und mehr als
zweihundert Klein:-oder Mittelwohnungen von
400.000 S nicht überschritten werden darf;
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Stück 18, Nr. 76
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~, I.
(3) Den Sätzen gemäß Abs. 1 sind im Bau-und
Baunebengewerbe erfolgte· Lohn-und Preiserhöhungen
im nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch
in der von der Landesregierung jeweils anerkannten
und in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark" verlautbarten Höhe zuzuschlagen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. bis 3 ermittelten Förderungssätze erhöhen sich um
die ums.atzsteueTliche Belastung und um die Baukreditkostten.
(5) Kommt das Bauvorhaben für eine Förderung,
in Betracht, so ist der Förderungswerber, sofern .es sich um ein BauvOlThaben mit mehr als 300 m2 Nutzfläche handelt, verpflichte.t, die Ausschreibung der .
Arbeiten und Lieferungen (Leistungen) vorzunehmen
(Einzelausschreibung oder Generaluntemehmer).
In Ausnahmefällen ist eine freihändige Vergebung
zulässig. Als Ausnahmefälle kommen in Be:
tracht: NachbesteUungen bis zu 30 v. H. der Ulrsprünglichen
Bestellung; Leistungen, die im Inland
nur von einer bestimmten Firma in entsprechender
Güte oder Art durchgeführt werden können;
Fälle dringenden Bedarfs; Arbeiten und Lieferungen
auf Rechnung und Gefahr vertragsbrüchige,r ode'r
zur Erfüllung der Leistung unfähiger Erstehe-r; Arbeiten
und Lieferungen im Gesamtwel!1t bis zu
50.000 S (ohne umsatzsteuerliche Belastung).
(6) Nach Vollendung der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung die Endabrechnung dem Amt der LandesregierUillg vorzulegen.
Nach Prüfung der Endabn~chnung wird die
endgüLtige Höhe der Förderung festgesetzt.
§ 2
Normale Ausstattung der Förderungsobjekte
(1) Als normale Ausstattung gilt eine solche, bei
der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz-und BadegelegenheiJten
zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung
und Hygiene entsprichit, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedadrtnahme auf eine
einwandfreIe Ausführung, insbesondere hinsichtlich
des Schall-: Wärme-, Feuchtigkeits-und Abgas
. schutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik
jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls vorzu"
sehen:
stellplätze fÜlr Teppichklopfstangen, Wäschetrockner und Müllkübel,
(3) Die Einbringung einer gleichwertigen Ausstattung (Abs. 2 Z. 2) durch den Wohnungswerber ist
zulässig. Für eine vom Wohnungswerber gewünschte
Sonderausstattu:ng hat er selbst aufzukomrp.
en; diese Kosten dürfen in die Gesamtbaukosten
nicht aufgenommen werden.
(4) Sofern zentrale Wä:rmeversorgung-oder Warmwasserbereitungsanlagen vorgesehen sind, ist
durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Feststellung und Vel1rechnung des Verbrauches je
Wohneinheit erfolgen kann.
§ 3
Mit Inkrafttreten dies'er Verordnung tritt die Verordnung der Slteiermärkischen Landesregierung vom
die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter
?
Stück 18, Nr. 76, 77 und 78
sowie die normale Ausstattung festgesetzt werden,
in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 157/
1973, 55/1975 und 79/1977, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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