LGBL_ST_19791119_78•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1979, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)
LGBL_ST_19791119_78Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1979, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)Gazette19.11.1979
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. September 1979, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)
Auf Grund des § 22 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBL Nr. 127, in der Fassun:g der Gesetze LGBL Nr. 13 und 56/1977,
wird verordnet:
§ 1
Darstellungsgrundsätze
(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne ist einzuordnen und hat auf haltbaren,
lichtbeständigen Plandrucken, Lichtpausen ode'r sonstigen
geeigneten. Reproduktionen von Blättern der Karrastermappe bzw. Verkleinerungen hievon oder
von Lageplänen, die als Strichpläne von Luftmeßbildern mit den erforderlichen terrestrischen Ergänzungen hergestellt wurden, zu erfolgen.
(2) Bei Verwendung von Strichplänen aus LuHmeßbildern sind vorgenommene Abgrenzungen,
welche sich nicht mit Linien ' der Situationsdarstellung
decken, zusätzlich auf Beimappen aus Kopien
der Katastermappe darzustellen.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien und Symbole sind tiefschwarz,
Flächen fä:rbig und nichtdeckend auszuführen.
(4) Die Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes, die' der Landesregierung zu übermitteln
ist (§ 29 Abs. 10 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977). und die im Gemeindeamt zur
allgemeinen Einsicht aufzulegende Ausfertigung
(§ 29 Abs. 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
1974 in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 13 und
56/1977) sind wie in Abs. 3 beschrieben auszuführen.
Sie sind mit einem dauerhaften Oberflächenschutz
zu versehen. Bei weiteren Ausfertigungen
genügt eine Darstellung in Schwarzweiß.
..
§ 2
Äußere Form der Flächenwidmungspläne
(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat e,inen Längeri-und Flächenmaßstab
zu enthalten. .
(2) An geeigneter Stelle sind in einer Legende
alle ve,rwendeten Planzeichen und Abkürzungen anzuführen. Bei einem aus zwei oder mehreren Einzelblättern bestehenden Flächenwidmungsplan genügt
eine Legende,. wenn alle übrigen Blätter einen Hinweis auf diese enthalten.
(3) Die zeichnerische. Darstellung der Flächenwidmungspläne hat weiters an geeigneter Stelle
folgende Vermerke zu enthalten:
?
Stück. 18, Nr.. 78
§ 3
Maßstab
(1) Flächenwidmungspläne sind grundsä'tzlich im Maßstab 1 : 5000 darrzustellen.
(2) Bei großflächigen Gemeinden, die überwiegend
aus Freiland bestehen, kann auch der Maßstab
1 : 10.000 verwendet werden, wenn das Bauland im Maßstab 1 : 5000 oder größer dargestellt wird.
(3) Erfordert eine starke Differenzierung des Baulandes auf engerem Raum einen größeren Maßstab,
so kann für dieses Gebiet der jeweilige Katastermaßstab verwendet werden.
(4) Die im Maßstab 1 : 5000 oder in einem größeren
Maßstab dargestellten Gemeindeteile sind in
den Plänen kleineren Maßstabes je,weils als scharf
begrenzter, von Einzeichnungen und Darstellungen
freier Planausschnitt kenntlich zu machen, in
diesem ist ein Hinweis auf die dazugehörige Einzelda1rstellung
anzubringen.
(5) Bei Gemeinden, deren Ausdehnung in Richtung
Nord-Süd oder Ost-West zwei Kilometer nicht übersch:re~tet, ist die Darstellung des Flächenwidmungsplanes auch im Maßstab 1 : 2000 zulässig.
§ 4
Planzeichen
(1)
Für die zeichnerische Darstellung de·r Flächen/.
widmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Soweit mit den. in der Anlage enthaltenen
Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden
kann, sind ergänzende Planzeichen zulässig.
(3) Die planliche Darstellung der Bebauungsdich,te
für die einzelnen Baugebiete hat in 5 mm großen
schwarzen arabischen Ziffern zu erfolgen; wenn es
für die leichte Lesbarkeit des Planes erforderlich
ist, sind! diese Ziffern in Slteter Folge an der Innenseite der Begrenzungslinie des Baugebietes zu
wiederholen.
§ 5
KenntIichmachung von Änderung~n
(1) In der zeichnerischen Darstellung der rechts'wirksamen Flächenwidmungspläne dürfen grundsätzlich
keine zusätzlichen EiIlltragungeri, Korrekturen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.
(2) Rechtswirksame Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 31 des Steiermärkischen Raumordnung,sgesetzes 1974 in der Fassung
der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977 sind für den betreffenden Planausschnitt als Plandokument
(Abs. 4) da'fZustellen und allen ursprünglichen Plandokumenten,
nach laufenden Nummern geordnet,
anzuschließen.
(3) In den ursprünglichen Pland'okumenten sind
di~ Änderungsbereiche mit roter Linie zu umranden
und mit laufenden Nummern zu versehen.
(4) Die Plandokumente für Planänderungen müssen
auf denselben Grundlagen (§ 1 Abs. 1 und 2) wie
die ursprünglichen Plandokumente· basieren. Darzustellen
sind darauf nur die durchgeführten Änderungen
der Flächenwidmung und die durchgeführten
Änderungen an ersichtlich gemachten Flächen oder
Objekten. An geeigneter Stelle sind folgende Eintragungen
anzubringen:
beschlusses,
§ 6
Ubergangsbestimmung
Für Flächenwidmungspläne sind weiterhin die Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 52/1975
anzuwenden, wenn die EI1I1:würfe gemäß § 29 Abs. 2
des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in
der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
vom Gemeinderat beschlossen waren.
§ 7
Aufhebung älterer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung triltt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 52, mit der die Form,
de.r Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne
geregelt werden (Planzeichenverord-' nung) außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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