LGBL_ST_19791217_87•Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
LGBL_ST_19791217_87Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen GrenzgebietGazette17.12.1979
Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung im gemeinsamen
Grenzgebiet
Auf Grund der.Tatsache, daß
das oberösterreichisch-steiermärkische Grenzgebiet
nach der bestehenden Siedlungs-, Wirt-'
schafts-und SozialstruktuT sowie der natürlichen
landschaftlichen Gliederung und Gestaltung
Räume mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen
für die Raumordnung umfaßt,
dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in
verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs (Ennstal, Pyhrnpaß, Pötschenpaß), der Siedlungsentwicklung, des Fr.emdenverkehrs, der Energieversorgung sowie des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung) gekennzeichnet ist,
die Länder Oberösterreich und Steiermark für
ihren Anteil an diesem Gebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellen werden,
und in der Absicht,
für dieses Gebiet auf Grund eines gemeinsam zu erstellenden Raumordnungsleitbildes eirien möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz
öffentlicher Mittel sicherzustellen und den ' Bestrebungen
der Osterreichischen Raumordnungskonferenz
Rechnung zu tragen,
schließen
das Land Oberösterreich
vertreten durch den Landeshauptmann
Dr. Josef Ratzenböck
und
das Land Steiermark
vertreten durch den Landeshauptmann
Dr. Friedrich Niederl
zur Regelung der Zus'ammenarbeit in Angelegenheiten
der 'Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne
des Art. 15 a B-VG folgende
?
Stück 20, Nr. 87 und 88
158
Vereinbarung
Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet der Länder Oberösterreich und Steiermark im Sinne dieser Vereinbarung
umfaßt:
Bad Ischl, Ebensee, Bad Goisern, Gosau, Hallstatt, Obertraun und Grünau im Almtal;
im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems:
die Gemeinden Edlbach, Hinterstoder, Roßleithen, Rosenau am Hengstpaß, St. Pankraz, Spital am
Pyhrn, Vorderstoder, W indischgarsten und Klaus
an der Pyhrnbahn;
in'!. politischen Bezirk Steyr-Land: die Geme·inden Weyer-Land und Weyer-Markt;
Artikel II
Im Interesse einer harmonisch.en und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung
im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten
sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen
Information über ihnen bekanntgeword;ne raumbedeutsame
Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen,
die Auswirkungen auf den in das gemein
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same Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Lan
i I des haben können, und streben Einvernehmen an.
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Artikel III
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(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Ver
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tragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu belraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an
diesen geineinsamen Vorschlägen und Empfehlungen
zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen anderer Planungsträger
nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen
Vorschläge und Empfehlungen zu ne.hmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte' Zeit
abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei
jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt
werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats, wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung und beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.
Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle
der österreichischen Bundesländer beim Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Spital am Pyhrn, am 10:September 1979
Für das, Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Dr. Rat zen b ö c k eh.
Für das Land Steiermark:
Der Lanldeshauptmann:
Dr. Nie der I eh.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem
Artikel IV am 10. November 1979 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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