LGBL_ST_19791217_88•Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung, über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
LGBL_ST_19791217_88Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung, über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)Gazette17.12.1979
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol, V orarlberg und Wien schließen folgende
Vereinbarung, über die gemeinsame Beurteilung
von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen
(Bauarten)
Artikel-l
, Einrichtung eines Bimdesländerausschusses
Zur gemeinsamen Beurteilung von Baustoffen,
Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) wird mit dem Zweck, sie im Gebiet aller Vertragsparteien aus technischer Sidü möglichst weitgehend und unter gleichen Bedingungen verwenden bzw. anwenden
zu können, der "Bundesländerausschuß - zur ' Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen
(Bauarten) - BABB" eingerichtet. Er wird im fol genden
Bundesländerausschuß genannt.
Artikel 2
Aufgaben des Bundesländerausschusses
Der Bundesländerausschuß hat die Aufgabe,
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den Bundesländerausschuß je einen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
(2) Die Mitglieder haben möglichst dem höheren Baudienst bzw. dem höheren technischen Dienst aus
dem Bauwesen der jeweiligen Vertragspartei anzugehören.
Artikel 4
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Bundesländerausschusses ist
die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung. Ihr obliegt
insbesondere die Einberufung der Sitzungen
des Bundesländerausschusses im Auftrag des Vorsitzenden
und die Verteilung der Verwendungsgrundsätze
(Art. 2 Z. 1 lit. a) und der Einzelgutachten
(Art. 2 Z. 1 lit. b) an die Vertragsparteien.
ArtikelS
Vorsitz; Vorbereitung der Sitzungen;
Sitzungsprotokoll; Beiziehung weiterer 'Personen
(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen führt das Mitglied jener Vertragspartei, in deren Land die Sitzung stattfindet.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung vorzubereiten,
die Tagesordnung festzulegen und für die Abfassung
des Sitzungsprotokolls zu sorgen. In die Tagesordnung sind jedenfalls die von den Vertragsparteien
rechtzeitig gestellten Anträge aufzunehmen.
(3) Der Bundesländerausschuß tritt in der Regel vierteljährlich jeweils in einem anderen Land zusammen. Jede Vertragspartei kann in dringenden
Fällen die Abhaltung einer Sondersitzung verlangen, die grundsätzlich in diesem Land stattfindet.
(4) Die Vertragsparteien sind mindestens zwei
Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(5) Der Bundesländerausschuß kann bei Bedarf
Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme
beiziehen.
(6) Das Sitzungsprotokoll hat insbesondere die· Stellungnahme der Mitglieder zu den behandelten Beratungsgegenständen und deren Erledigung unter Anführung des Abstimmungsergebnisses sowie Ort
der nächsten Sitzung zu enthalten. Es ist den Mitgliedern zur Verifizierung zu übersenden und gilt
als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber bei der nächsten Sitzung zu beschließen.
Artikel 6
Verfahren im Bundesländerausschuß
(1) Der Bundesländerausschuß beschließt, ob Anträge einzelner Vertragsparteien in Prüfung zu nehmen
sind sowie darüber, ob, auf welche Art, durch
welche Vertragspartei und innerhalb welcher Zeit
eine Vorprüfung vorzunehmen ist; eine Vertragspartei
kann nicht gegen ihren Willen beauftragt
werden, eine Vorprüfung vorzunehmen.
(2) Anträge einer Vertragspartei auf Erstattung
eines Einzelgutachtens (Art. 2 Z. 1 lit. b) sind vom Bundesländerausschuß in Prüfung zu nehmen, wenn
die Verwendung bzw. Anwendung des Baustoffes,
des Bauteiles oder der Bauweise (Bauart) im Gebiet mindestens dreier Vertragsparteien beabsichtigt ist.
(3) Für Beschlüsse ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Mängel in der Einberufung gelten
bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben,.
Artikel 1
Wirkungen der Verwendungsgrundsätze und der Einzelgutachten
(1) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung
die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) vorgesehen ist,
verpflichten sich, bei der Entscheidung über die Zulassung auf die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) Bedacht zu nehmen, soweit dies mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vereinbar
ist.
(2) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung
die behördliche-Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) nicht vorgesehen ist, verpflichten sich, die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z.1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) den Baubehörden bzw. deren Sachverständigen als
den technischen Wissenschaften entsprechende technische
Regeln und Bedingungen zur Kenntnis zu
bringen. '
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag
in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
; 1
, I
160 St4ck 20, Nr. '88, 89 und 90
Artikel 9
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei
g. ekündigt werden. Die Kündigung wird zwei
Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Recl).tsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
Artikel 10
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von
der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift
der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich mich Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu
richten~ Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland:
Der Lamdeshauptmann:
Kery
Für -das Land Ober österreich:
Der Lamdeshauptmann:
i. V. Pos s art
Für das Land Tirol:
Der La'lldeshauptmann:
Eduard Wall n ö f e r
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner
Für das Land Sal'Zbmg:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a s lau e r
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. K e s sIe r
Für das Land Niederösterreich!:
Der Landeshauptmann:
Maurer
Für das Land Steiermark:
Der Lamdeshauptmann:
Dr. Nie der I
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Leopo1d G rat z
Klosterneuburg, am 31. Mai 1979
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß seinem
Art. 8 mit 1. September 1979 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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