LGBL_ST_19791221_96•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1979 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19791221_96Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1979 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette21.12.1979
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 13. Dezember 1979 über die Festsetzung
des Entgeltes, des Materialkostenersatzes
und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8
und 10 des.Hausbes.orgergesetzes, BGBL Nr. 16/1970,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBL Nr. 3141
1971, wird ve,rordnet:
'§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes
zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
Nutzfläche S 0,90
Quadratmeter Nutzfläche . S 1,15
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich
das Entgelt, das sich aus Abs. 1 ergibt, um 10 v. H.
(3) Als NUitzfläche gilt die Gesamtbodenfläche
der Wohnungs-und anderen Räumlichkeiten abzüglich
der Wandsltärke; Treppen, offene Balkoe und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, so
?
166
Stück 21, Nr. 96 und 97
weit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnoder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei 'der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz für die KoSil:en der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs'. 1 Z. 1
IH. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen
im nachhinein zu leistenden Zuschlages von
20 Prozent zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a
und b.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgel,
tes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie
der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
fünf Groschen auf die nächstniedrigeren
zehn Groschen abzurunden und über fünf Groschen
auf die n'ächsthöheren z~hn' Groschen aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt
vor 24.00 Uhr .
S 25,
nach 00.00 Uhr .
S 35,
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit
sie für den Hausbesorger günstige're Entgeltansprüche
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit dem Inkraflttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des,Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1977, LGBL Nr. 80, außer
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19791221_96",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19791221_96",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}