Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 17. Dezember 1979 über die Verlei~
hung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde TrahüUen (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde TrahüUen wird mit Wirkung vom
- Februar 1980 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im vorne grünen und hinten roten Schild drehen
sich vom unteren bis zum oberen Schildrand in Pfahlbreite ausladend zweimal umeinander zwei
silberne Zweige drei spitzovale schwarze Felder
umschließend; aus einem Zweig wachsen überein~
ander einwärts drei gegenständige silberne Rosen."
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Stüdc 1, Nr. 4,5 und 6
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§ 2
Die der Gemeinde Trahütten ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl