Der Slteiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in
der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1965, 169/
1965, 106/1967, 115/1967, 28/1969 und 1/1975, wird
wie folgt geändert:
„(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wUTden oder
eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche,. die ihr Mandat angenommen,
in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Strei
?
,..
10
SlIück 2, Nr.. 10, 1'1, 12, 13 und 14
"Im geteiLten und oben wiedergeteiHen Schild
eine silberne Lilie im grünen, ein schwarzer Querfaden im silbernen und ein silberner Sonnentau
mit eine'I" Blüte und sechs Blättern im roten Feld."
§ 2
Die der Gemeinde Alrdning ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landes:regierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Niederl