Gesetz vom 1~ Dezember 1919, über die Aufnahme
von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3
genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von
insgesamt 750 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder
Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den im § 2
genannten Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen
aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des ordentlichen und.
außerordentlichen Landeshaushaltes 1980 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat