Gesetz vom 1. Dezember 1919, mit dem die Gemeindewahlordnung Graz 1951 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Gemeindewahlordnung Graz 1957, LGBl. NI. 2/1958, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle
Graz 1962, LGBl. NI. 20/1963, der Gesetze
LGBL NI. 17/1968, LGBl. NI. 150/1969 und LGBl. Nr. 70/1977, wird wie folgt geändert:
§ 69 Abs. 3, 1. Satz hat zu lauten:
"Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder
eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen
haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen,
in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für
den Fall, daß ein Mandat ihrer LiSite erledigt wird, Ersatzmänner, solange sie nichlt ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt miJt dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Niederl
Sebastian
Niederl
Klauser
Landeshauptmann Erster
Landeshauptmann Landesrat Landeshauptmannstellvertreter