Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. März 1980 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Haselsdorf (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/1972 und der Gesetze
LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
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Stück 5., Nr. 28
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Haselsdorf wird ~it Wirk.urig
vom 1. Juni 1980 das Recht zur Fuhrung emes Gemeindewappens mi,t folgender Beschreibung verliehen:
Von Gold und Blau erhöht geteilt, oben ein grüner Eichenlaubzweig von drei Blättern, unten ein achteckiger Kuppelbau mit einem hohen, rundbogigen
schwarzen Fenster in der mittleren der drei sichtbaren Wände, drei querovalen schwarzen Fenstern im AUikafries, einem hochrechteckigen schwarzen Fenster in der Laterne mit Knauf und aufgestecktem
Kreuz; links stößt an den Zentralbau ein ebenfalls wachsender,. niedrigerer goldener Vorbau mit Gie
belreiter, dieser mit einem hohen schwaTzen Rundbogenfenster und geschweiftem Dach mit Knauf;
vorne wird der Bau von einem wachsenden goldenen
Turm mit einem vie·reckigen schwarzen Fenster unter dem Spitzdach mit je einer. seitlichen Gaupe begleitet"
.
§ 2
Die der Gemeinde Haselsdorf ausgefer-tigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl