Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. März 1980 über die Reisegebühren
un~ die Entschädigung für den Verdienstentgang
der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsschulbeirates für Steiermark
Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Steiermärkischen BeTufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBL Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Für die mit dem Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Berufsschulbeirates für Steie·rmaJI'k verbundenen Aufwendungen werden eine Reisekos1envergütung und eine Reisezulage nach .
der höchsten Gehührenstufe der für Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Ausgangspunkt
und Endpunkt der Reisebewegung der ordentliche
Wohnsi1z des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes anzusehen
ist.
§ 2
Die Entschädigung für den Verdienstentgang bestimmt
sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBL Nr. 136/1975,
über die Entschädigung für Zeitversäumnis von
Zeugen.
§ 3
Die Reisegebühren bzw. die Entschädigung für den Verdienstentgang sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
des Berufsschulbeirates für Steiermark
beim Amt der Stei€IImärkischen Landesregierung
geHend zu machen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart