Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung
der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes LGBL Nr. 78/
1957, in der Fassung der Gesetze LGBL 'Nr. 16/1968
und 14/1969, wird verordnet: .
§ 1
Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden \
die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren
mit dem in der Anlage enthaltenen "Ambu~
.lanz-Zahntarif für Privatzahler vom 1. 7. 1980" festgesetzt.
§ 2
(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen
an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
42 Stück 9, Nr. 44
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
de!:.. Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, LGBl. Nr. 45, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl