Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. Juni 1980 über die Festsetzung
der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler
in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und
14/1969, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die
von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren
mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzStrahlentarif
für Selbstzahler vom 1. Juli 1980"
festgesetzt.
§2
(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),
die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,
die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung
für die Strahlentherapie, die an Personen,
die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt
aufgenommen sind, vorgenommen werden.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem
gesetzlichen Sozial versicherungsträger gezahlt werden.
Stück 9, Nr. 4S 45
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1977, LGBl. Nr. ,31/1977, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den
öffentlichen Lancleskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl