LGBL_ST_19800829_58•Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt: Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie
LGBL_ST_19800829_58Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt: Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von EnergieGazette29.08.1980
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
-im folgenden kurz Vertragsparteien genannt sind
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
ABSCHNITT I 3.
Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W Im2K.
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG
Einsparung von Energie zur Durchführung der in
zu erlassen.
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W Im2K.
Artikel 4
ENERGIESPARENDER WÄRMESCHUTZ BEI
Ausnahmen
GEBÄUDEN
(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die
der AusArtikel
2
übung eines Gewerbes oder der Erzeugung landErrichtung von Gebäuden wirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Artikel 3 festgelegten Mindestanforde
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach
rungen vorgesehen werden können, soweit dies aus
den Erfahrungen der technischen Wissenschaften
technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwen
so
zu planen und zu errichten sein, daß unter Be
dig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäude
dachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rah
teile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
men des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Ver
oder nur unwesentlich beheizt werden.
meidung unnötigen Energieverbrauches erforder
(2) Von der Einhaltung der im Artikel 3 festgeliche
Wärmeschutz gewährleistet sein wird.
legten Mindestanforderungen wird abgesehen wer
den können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen
Artikel 3
besonderer Art 'nachweislich sichergestellt ist, daß
Mindestanforderungen
ein ·Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen
Wärmebedarf aufweist, der Ibei Einhaltung dieser
Die nachstehend genannten Bauteile werden folMindestanforderungen gegeben wäre.
genden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:
ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN BEI DER
Beträgt die Fensterfläche mehr als 30 Ofo der
BEHEIZUNG VON GEBÄUDEN
Außenwand (von außen gerechnet), so. ist der ·
Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fen
. ArtikelS ·
stern so zu erhöhen, daß keine Minderung des
Wärmeschutzes eintritt.
Errichtung von Zentralheizungsanlagen
?
Stück 12, Nr. 58
74
technischen Wissenschaften so zu planen und zu
errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich
Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den ZweCk. der Anlage unnötiger Energieverbrauch
vermieden werden wird.
Artikel 6
Begrenzung der Abgasverluste
,
(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen,
zu errichten und einzustellen sein, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung,
folgende Werte nicht übe'rschreiHm werden:
Nennheiz1eisruTIJg I Ab'ga·sver1uste
inkW in 0/0
26...:.-.50 , 21
Feste
Brennstoffe
mehr als 50
bis 120 20
,
.über 120 19
26-50 16
-Flüssige
Brennstoffe
mehr als 50
bis 120 14
über 120 12
atmo-Ih" Gease
b1"
Bienr brenner
I
26-50 14 16
Brennstoffe
Gasförmige
mehr als 50
13 14
bis 120
über 120 12 12
(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.
Artikel 7
Regelung der Feuerungsleistung
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung
von mehr als 120kW werden mit Einrichtungen
für eine mindestens zweistufige 'oder stufenlos
verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung
oder mit mehrer.en Wärmeerzeugern auszustatten
sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen
mit Wärmeerzeugern sein, die überwiegend mit
festen Brennstoffen betrieben werden.
Artikel 8
Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
.(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von
Wärrneerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab
26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen
vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung
die zu erwartende.Heizlast nicht oder nur
geringfügig überschreitet.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden ,nur
dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen, wenn
die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem' Betrieb mindestens 25 Ofo der Nennheizleistung beansprucht.
Artikel 9
Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaitsverlusten
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen
sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber
Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft
sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen
werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.
. Artikel 10' ..
Wärmeverteilungsanlagen
Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste
'ausreichend geschützt sein müssen.
Artikel 11
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab
26 kW wer;den mit selbstätig wirkenden Einrichtungen
zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den.
Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten sein.
Artikel 12
Austausch des Wärmeerzeugers
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit, als
dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung . ab 70 kW.
..
Artikel 13
Betrieb, Instandhaltung und Prüfung
(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen
in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten
und zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck
der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden
wird.
(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden .von einem Sachverständigen
mindestens einmal in 2 Jahren, ab 50 kW
mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu
lassen sein.
A B S C H N I T T IV
. VERBESSERUNGEN ZUM ZWECK DER
ENERGIEEINSPARUNG IN MIETHAUSBAUTEN
Artikel 14
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches
gelegene Veränderungen (Verbesser.ungen) in Miet
?
Stück 12, Nr. 58
hausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln
sein.
ABSCHNITT V
INDIVIDUELLE HEIZKOSTENABRECHNUNG
Artikel 15
Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei
Wohn-oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten
auf die Benützer der, Einheiten aufgeteilt
werden, werden Geräte zur Feststellung der indi-'
viduellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von .einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die inehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird -sofern nicht bei
jeder einzelnen Wohn-oder Geschäftseinheit ein
geeichter Wärmezähler angebracht ist -zumindest
ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer
Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden
müssen.
Artikel 16
Aufteilung von Heizkosten
Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen Geräte zur Feststellung der individuellen V,erbrauchsanteile installiert sind, werden
die gesamten Heizkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil .unter Berücksichtigung
des festgestellten individue,llen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
ABSCHNITT VI
EINSPARUNG VON ENERGIE IM
GEWERBEBEREICH
Artikel 17
Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben
Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung
in den inländischen Verkehr gebracht werden,
sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen
einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden,
werden Mindestanforderungen zur Einsparung von
Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich
erforderlich ist.
Artikel 18
Gewerbliche,Betriebsanlagen
Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen werden, soweit dies zur Einsparung von
Energie erforderlich ist, entsprechende Auflagen
vorzuschreiben sein.
ABSCHNITT VII
KENNZEICHNUNG DES ENERGIEVERBRAUCHES
Artikel 19
Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Energieverbrauch
gekennzeichnet ist:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Abla~
f des Tages in kraft, 'an dem :beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß
die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. vorliegen.
Artikel 21
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes-und landesrechtlichen Vorschriften
sollen längstens 18 Monate nach Inkrafttreten
.dieser Vereinbarung erlassen werden.
Artikel 22
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb
von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel
aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten
Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen
Regelungen zu verbessern sowie durch
zusätzliche Regelungen über die Einsparung von
Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere
geprüft werden, ob
?
"
76
. _ Stück 12, Nr. 58
mit mehr als drei Wohn-oder GeschäftseinheiArtikel
24
ten vorgesehen werden soll,
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen
vorgesehen werden solL
sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits
die übrigen Vertragsparteien hievon unArtikel 23 verzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Geltungsdauer. Kündigung
Artikel 25
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
Urkunden
geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die KünDiese
Vereinbarung wird in einer UrsChrift ausdigung
wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, gefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleran
dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirkamt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
sam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Verbeglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übertragsparteien
weiter in Kraft. mittelt.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979:
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:
S t a r i b ach e reh.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
K e r y eh.
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagne reh.
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Mau r er eh.
Für das Land Oberösterieich:
Der Landeshauptmann:
Rat zen b ö c k eh.
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
H a s 1 aue reh.
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Nie der 1 eh.
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wall n ö f e reh.
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
K e s sIe reh.
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
G rat zeh.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 20 mit 15. August 1980 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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