Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. September 1980 über die Nichtanwendung
des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes auf die Steiermärkischen Landesbahnen und die Steiermärkischen La.ndesforste
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBL Nr. 565/W78, whd verOlI'dnet:
§ 1
Die Steiermärkischen Landesbahnen und die Steiermärkischen Landesforste werden hinsichtlich ihIes
gesamten Tätigkeitsbereiches von der Anwendung
des 2. AbschnLites des Datenschutzgesetzes, BGBL
Nr. 565/1978, ausgenommen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer