Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. September 1980 über die Änderung
der Grenze zwischen den Gemeinden Deutsch
Goritz und Gosdorf (politischer Bezirk Radkersburg)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 der Gemeindeo.rdnung 1967, LGBL Nr. 115,
in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/
1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976,
wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Radkersburg gelegenen Gemeinden Deutsch
Goritz und Gosdorf haben aufgrund d~s § 7 Abs. 1
der Gemeindeordnung 1967 folgende Anderung
ihTer Gemeindegrenze beschlossen:
§2
. Die Steiermärkis.che Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführ1ten Anderung der Grenze aufgrund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1981 die· Genehmigung
erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer