Kundmach:ung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1980 über die Änderung
der Grenze zwischen der . Marktgemeinde Unterpremstätten
und der Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 der Gem~indeordnung 1967, LGBL Nr. 115,
in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/
1972 und der Ges~e LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976,
wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen MarMgemeinde UnterpremstäJtten und der Gemeinde Dobl haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der GemeindeOlI'dnung
1967 folgende Anderung ihrer Grenze beschloss'en:
Von der Katastralgemeinde Unterpremstätten der MaJrMgemeinde Unterpremstätten wird das Grundstück Nr. 468/4 mit einem Flächenausmaß von 88 m2 ausgeschieden und in die GemeInde Dobl eingegliedeIlt.
§2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
in § 1 angeführten Anderung der Gemeindegrenze aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung
1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 die Genehmi~ gung erteilt.
Fm die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer