Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 1980, mit der die Höh~
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach
dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt
wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL Nr. 111977, wird verordnet:
§
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten 3070 S
den Hauptunterstützten 2730 S
den Mitunterstützten
§ 2
Die VerordI,lung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979, LGBL
Nr. 11/1980, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer