Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1980 mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird | Omnilex
LGBL_ST_19801229_73•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1980 mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1980 mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird
LGBL_ST_19801229_73Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1980 mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wirdGazette29.12.1980
• Im '3. und 4. Semeste~ stehen für die Gegenstände Ernährul,lg und Gesundheit, Pflanzenproduktion und Tierproduktion insgesamt 6 Wochenstunden zur Verfügung, welche dem Bedarf entsprechend aufgeteilt werden können .
•• Der Freigegenstand Obstbau kann im 3. und 4. Semester bei Bedarf anstelle der 2. Werkstunde unterrichtet werden.