LGBL_ST_19810220_8•Gesetz vom 20. Oktober 1980, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird
LGBL_ST_19810220_8Gesetz vom 20. Oktober 1980, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wirdGazette20.02.1981
Gesetz vom 20. Oktober 1980, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird
Der Steiermärkisdle Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkisdle Tierzuchtgesetz, LGBl. NT. 155/1969, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Förderung der landwirtschaftlidlen Tierzudlt umfaßt allgemeine Maßnahmen zur Hebung
der Tierzucht (Aufklärungsarbeit über Viehhaltung
und künstlidle Besamung, Fütterungsberatung und
dgl.) und Förderungsmaßnahmen für Züchter (Führung
von Herdebüdlern, Durdlführung von Tierschauen, Absatzveranstaltungen, Prämierungen, Zuchtwertfeststellungen, Leistungsprüfungen, Abstammungsnachweise und dgl.), die einer anerkannten Züdltervereinigung angehören."
(1) Die Anerkennung von Züdltervereinigungen
(Zuchtverbänden) erfolgt nach Maßgabe der nadlstehenden Bestimmungen auf Antrag durdl Bescheid
der Landeskammer für Land-und Forstwirtsdlaft
(im folgenden kurz Landeskammer genannt).
Uber Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(2)
Der Antrag auf Anerkennung hat zu enthalten:
(3) Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn
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8
Stück 3, Nr. 8
(4) Sofern dies zur Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß Abs. 3 notwendig ist, kann die Anerkennung
auf bestimmte Rassen oder Zuchtgebiete
des Landes beschränkt oder mit Auflagen verbunden
werden.
(5) Jede Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände ist von der Züchtervereinigung
der Landeskammer unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung ist durch die Landeskamm~r zu widerrufen,
wenn eine der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen
weggefallen ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Anerkennung von anderen als
der in Abs. 1 genannten Organisationen, die mit
der Durchführung der Leistungskontrolle beauftragt
sind (z. B. Landeskontrollverband Steiermark).
§2b
Zuchtwertfeststellung und Leistungsprüfung
(1) Der Zuchtwert ist der erbliche Einfluß von
Tieren auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Nachkommen; die Feststellung des Zuchtwertes erfolgt mit
Hilfe von Leistungsprüfungen (Abs. 2) sowie durch
Beurteilung der äußeren Erscheinung.
(2) Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren nach den Richtlinien
des Internationalen Komitees zur Ermittlung .
der Wirtschaftlichkeit von Milchtieren.
(3) Die Durchführung der Zuchtwertfeststellung
und der Leistungsprüfungen obliegt der Landeskammer oder von ihr anerkannten Organisationen
(z. B. Züdüervereinigungen, Landeskontrollverband Steiermark).
(4) Der Feststellung des Zuchtweites können
auch die Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde
gelegt werden, sofern diese im Auftrag oder unter
Aufsicht der Landeskammer oder einer anerkannten
Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine
einwandfreie Ermittlung der Ergebnisse durch das
angewendete Prüfverfahren sichergestellt ist.
(5) Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Zuchtwertfeststellung und der Leistungsprüfung
werden nach Anhörung der Landeskammer von der Landesregierung durch Verordnung erlassen. Hiebei,
ist auf die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere sowie die' Steigerung der Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung Bedacht zu nehmen.
§2c
Herdebuch
(1) Das Herdebuch ist ein von einer anerkannten Züchtervereinigung: geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifjzierung und zum Nachweis
(2) Die in das Herdebuch eingetragenen Tiere
sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(3) Das Herdebuch muß für jedes eingetragene
Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
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soweit bekannt die Eltern und ihre Kennzeichen,
§2 d
Abstammungsnachweis
(1) Abstammungsnachweis ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde
über die Abstammung eines Tieres.
(2) Der Abstammungsnachweis muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
Die Angaben müssen jeweils dem letzten Stand
vor der Ausstellung des Abstammungsnachweises
entsprechen."
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ihrer Abstammung und ihre,r Leistungen. c) § 21 Abs. 4 hat zu entfallen.
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Stück 3, Nr. 8, 9 und 10
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat
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