Gesetz vom 10. Dezember 1980 über die Aufnahme
von Anleihen durch d,as Land
Steiermark
Der Steiennärkische Landitag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiennark zu dem im § 3
genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von
insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder
Auslandsmarkrt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den im § 2
genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen
aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des ordentlichen und
außerordentlichen LandeshaushaItes 1981 bestimmt.
§4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiennark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz trüt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat