Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 2. März 1981 über die Abänderung
von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten
Auf Grund des § 51 Abs. 3 lit. a und b des Steiermärkischen
Jagdgesetzes 1954, LGBL Nr. 58, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 10/1957, Nr. 222/
1969, Nr. 125/1972, Nr. 157/1975 und der Kundmachung
LGBL Nr. 52/1978, wird verordnet:
§ 1
Für das Jagdjahr 1981/82 werden die im § 51 Abs. 1 und 2 festgesetzten Jagdzeiten für die nachstehend
angeführten jagdbaren Tiere wie folgt abgeändert
für
?
Stück 5, Nr. 15 und 16
Der Abschuß von
wird für das Jagdjahr 1981/82 verboten.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer