Verordnung der Steie,rmärkischen Landesregierung
vom 16. Februar 1981 über die Erklärung
des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBL Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Latschenmoos" genannte Hochmoor auf
dem Grundstück Nr. 2021/1, KG. Stadl, Gemeinde
Stadl an der Mur, pol. Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser .I Verordnung.
§2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§3
Ausnahmen von den im~§ 2 genannten Verboten
können von der Landesregierung bewilligt werden,
wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht
widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer