LGBL_ST_19810406_17•Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Grundverkehrsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19810406_17Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Grundverkehrsgesetz geändert wirdGazette06.04.1981
Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Grundverkehrsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Grundverkehrsgesetz -GVG 1973, LGB!.
Nr. 72, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Entscheidung über die Zustimmung zu
einem Rechitsgeschäft nach § 1 Abs. 1 ist als erste Instanz fü1' jeden Gerichtsbezirk eine Grundver
?
Stück 6, Nr. 17
kehrsbezirkskommission einzurichten; in zweiter
und letzter Instanz entscheidet die Grundverkehrslandeskommission. Die Bezirkshauptmannschaften
sind Geschäftsapparat der in ihrem Verwaltungsbezirk
gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen.
Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat
der Grundverkehrslandeskommission."
Worte "über die Zustimmung zu einem Rechtsge
schäft" zu ersetzen.
„(2) Die Bescheide der Grundverkehrshezirkskommission sind an die im Abs. 3 lit. a und b geriannten
Parteien, bei Uberstimmung eines Kommissionsmitgliedes
auch an die im Abs. 3 lit. c und d Berufungsber~
chtigten zuzustellen."
b) § 15 Ahs. 3 hat zu lauten:
„(3) Gegen den Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission kann binnen zwei Wochen die Berufung
an die Grundverkehrslandeskommission eingebracht
werden, und zwar
weiters bei Uberstimmung eines Kommissionsmitgliedes
„(1) 'Der Grundverkehrslandeskommission gehören
als stimmberechtig·te M~tglieder an:
„(5) Die Anrufung des VerwaItungsgeorichtshofes
ist zulässig."
,
"Der Vorsitzende (,Stellvertreter) sowie die Mitglieder (§ 17 Abs. 1 und 2) und deren Ersatzmänner
werden für eine Amtsdauer von 5 Jahren von der Landesregierung bestellt."
(1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Reisekostenvergürtung und Reisezulagen; diese
richten sich nach den für Landesbedienstete der
allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, und zwar
bei den Grundverkeh:rsbezirkskommissionen nach
Gehaltsstufe 6 und bei der Grundverkehrslandeskommission
nach Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften
über Reisegebühren. Teilnehmern an einer' Sitzung
bzw. Verhandlung dieser Kommissionen steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer diesex Regelung
entsprechenden Tagesgebühr, Tarif I, zu.
(2) Befreit von den von den Antragstellern bzw. vom Meistbietenden, Uberbieter.oder Ubernehmer
zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten
und verwandten bzw. verschwägerten Personen
bis zum zweiten Grad. "
„(1) Alle MiJteigentümer von Grundstücken, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, sind Parteien gemäß § 8 A VG 1950,
(2) Die Verhandlungen bzw. Bemtungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Die Verhandlung
hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen.
Der Vo·rsitzende hat die Verhandlung zu
schließen, wenn die Angelegenheit genügend geklärt
ist. Beratung und Abstimmung erfolgen unter
Ausschluß der Parteien; nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses
hat der Berichterstatter die
erforderlichen begründeten Anträge zu stellen. Die Mitglieder können begründete Gegen-oder Abänderungsanträge
stellen; diese Anträge sind in
der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Eine Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat seine
StiIl).1TI.e zul,etzt abzugeben."
„(1) Die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes nach § 1 setzt entweder die Zustimmung der Grundver
?
Stück 6, Nr. 17, 18 und 19
kehrskommission, oder, soweit eine Zustimmung
nicht e'rforderlich ist, den Nachweis dUJrch öffentliche Urkunden bzw. im Zweifelsfall einen Bescheid ("Negativbescheid") der Grundverkehrskommission voraus.
Der Nachweis der österrreichischen Staatsbürgerschaft kann vom Rechtserwerber durch die
schriftliche Erklärung, nicht Rechtserwerber im Sinne des § 4 Abs. 3 zu sein, ersetzt werden. Zum Nachweis der Ausnahme nach § 3 lit. f ist ein Grundbesitzbogen vorzulegen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung.
folgenden Tag in Kraft,
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat
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