LGBL_ST_19810406_19•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer
LGBL_ST_19810406_19Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der RechnungsprüferGazette06.04.1981
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. März 1981 über die Ausschreibung
der Wahlen in den Vorstand der Steirischen
Landesjägerschaft, des Disziplinarrates,
des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters
und der Rechnungsprüfer
Aufgrund der §§ 50 und 50 ades Steiermärkisehen
Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 10/ 1957, der Kundmachungen
LGBl. Nr. 151/ 1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung
LGBl. Nr. 18/ 1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 125/
1972, LGBl. Nr. 157/1975 und der Kundmachung
LGBl. Nr. 52/1978 sowie der §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage
A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, in der Fassung
der Verordnung, Ü:;Bl. Nr. 52/1958, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:
Artikel I
(1) Die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, 6 Beiräte
und 6 Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag
(2) Wahlberechtigt sind:
(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen
Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar
zum Landesjägermeister und zu seinen Stellvertretern sind nur Vorstandsmitglieder.
(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen
Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden
Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag (25. April 1981) bei der Landeswahlkommission
in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude,
III. Stock, einzubringen.
(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt
nach demd'Hondtschen Verfahren.
Artikel II
Krainer
K 0 in e r (1) Die Wahl des Disziplinarrates (Vorsitzender, Landeshauptmann Landesrat Vorsitzender-Stellvertreter, 4 Beisitzer und 4 Ersatz
?
. Stück: 6, Nr. 19 und 20
22
männer), des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer sowie deren Ersatzmänner,
wobei soviele Rechnungsprüfer zu wählen
sind, daß jeder wahlwerbenden Gruppe, die
einen Sitz im Vorstand hat, mindestens 1 Rechnungsprüfer
zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl
des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft
in 3 getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder
der Bezirksjagdausschüsse.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende
des Disziplinarrates muß seinen Wohnsitz in Graz
oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung haben.
2 Beisitzer und 2 Ersatzmänner des Disziplinarrates
müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.
(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden
Gruppen gelten die Bestimmungen des Art. I Abs. 4 und 5.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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