Verordnung der Sfeiermärkischen Landesregierung
vom 30. März 1981, mit der d!e Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert
wird
Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBL Nr. 280/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/1972,
443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/ 1978, 139/1979, 565/1979 und 560/1980, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1978, LGBL Nr. 2/1979,
mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 nähere Bestimmungen über die Gewährung
Cles Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt
werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung),
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Darlehen ist bei Jungfamilien und Familien mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der
aufzubringenden Eigenmittel zu gewähren, wenn das
jährliche Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) 172.800 S nicht
übersteigt. Dieser Betrag verändert sich ab 1. Jän~ ner 1981 für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom
Osterreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des jew~ils
an seine Stelle getretenen Index. Bei Jungfamilien, deren jährliches Familieneinkommen diesen Betrag überschreitet, ist das zumutbare Ausmaß an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen zu
ermitteln. "
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer