LGBL_ST_19810505_7•Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
LGBL_ST_19810505_7Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden BerufsschulbesuchGazette05.05.1981
Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
Die unterzeichneten Länder -im folgenden Ver.
tragsparteien genannt -schließen naChstehende Vereinbarung:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien
überschreiten.
(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land-und forstwirtsmaftIiche Berufsschulen.
Artikel 2
Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden
. Berufsschulsprengeln
Die Vertragsparteien verpflichten sicht das für
die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen
zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.
.Artikel 3
Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sicht eine Einschränkung .oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich
jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten
Landes, welches innerhalb eines Monats
ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben
dagegen Widerspruch ernebt, frühestens mit
dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden Schuljahres wirksam werden zu
lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen
hergestellt wird.
?
Stück 7, Nr. 22
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur
schulstufen-bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken
bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall
kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.
Artikel 4
Kostenbeitrag
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für
jene von ihren Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels
eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen,
diesem Land einen Beitrag zum Personal-und Sachaufwand
in der Höhe von 1500 Schilling pro Schuljahr
zu entrichten. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßige
Berufsschulen mit einem achtwöchigen
Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen mit
einem ganzen Schultagin jeder Woche. Er erhöht
oder vermindert sich bei Ubersteigen bzw. bei' Unterschreiten
dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung
der Wertbeständigkeit dient der vom Osterreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1976 oder ein an diese Stelle
tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen
für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender
Jahre miteinander zu ,vergleichen, wobei Ausgangsbasis
die Indexzahl für den Monat Juli desjenigen
Jahres ist, in dem diese Vereinbarung gemäß Art. T
Abs. 2 in Kraft tritt. Die ermittelten Beträge sind
auf volle zehn Schilling auf-bzw. abzurunden.
ArtikelS
Informationspflicht
Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem ande,
ren Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf
dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über
allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden
Berufsschule und am betreffenden Schülerheim
Auskunft zu erteilen.
Artikel 6
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15 a Abs: 2 B-VG vorliegt oder ob d~e aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit
es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche
handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am
Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof
die entsprechende Feststellung beantragen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach
dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen' Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die , die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß tUe verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die :Vereinbarung
einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 8
Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2
noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt
die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung
bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Artikel 10
Hinterlegung, Mitteilungen
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle 'der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen
Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte AbsdlIift der Vereinbarung zu übersenden.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unver-.
züglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer
zu richten, der diese unverzüglich allen
anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu' bringen
hat.
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner
?
Stück 7, Nr. 22 und 23
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Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Kr a i n e r
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. K e s sIe r
Diese Vereinbarung ist infolge der Erklärung der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg, daß
die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten erfüllt sind, mit 23. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Krainer
Diese Vereinbarung wurde auch von den Ländern Burgenland und Oberösterreich unterzeichnet. Sie ist gegenüber dem Land Burgenland mit 20. Februar 1981, gegenüber dem Land o,berösterreich mit
Der Landeshauptmann:
Krainer
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