Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 6. April 1981 über die Uberleitung
der Dienstbeurteilung der land-und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer
Auf Grund des Art. II des Bundesgesetzes vom
- Mai 1978, BGBl. Nr. 262, mit dem das Land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wurde, wird verordnet:
Artikel I
Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land-und forstwirtscha~ tlichen Landeslehrer-'Dienstgesetz, BGBL NI.
176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL
NI. 262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen
auf "ausgezeichnet" als Feststellungen,
daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' hat
(§ 57 b Abs. 1 Z. 1 Land-und forstwirtschaftliches
Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBL NI. 176/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. 262/1978).
Eine Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" gilt als Feststellung, daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat (§ 57 b Abs, 1 Z, 2 Land-und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBL NI. 176/1966, in der
• Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. ~62/1978).
Bei Gesamtbeurteilungen auf "sehr gut" oder "gut" ist anzunehmen, daß der land-und forstwirtschaftliehe Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart