Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 4. Mai 1981 über die Erklärung des Seekars und des Bärentales im Gebiet der Koralpe zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(-1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales
auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas
und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft
zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die NummerX.
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(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Ein-.
griffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:
§ 3
Ausnahrp.en von den in § 2 genannten Eingriffen können von der Landesregierung bewilligt werden,
wemi dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer