Verordnung der Steiermärkischen Landesregie-' 'rung vom 11. Mai 1981 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
(politischer Bezirk Fürstenfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fütstenfeld gelegenen Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld wird mit Wirkung vom 1. Juli 1981 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Im Silber über Rot geteilten Schild oben ein schreitender rotbewehrter und gehörnter schwarzer Panther, der aus dem Rachen rote Flammen stößtj unten ein silbernes J ohanniterkreuz."
§ 2
Die der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer