Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Soboth un~ des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Soboth und des Radlpasses wird
ein in den Gemeinden Soboth, Aibl, Großradi und St. Oswald ob Eibiswald, politischer Bezirk Deutschlandsberg,
gelegenes Gebiet zum Schutz der Erhaltung
seiner besonderen landschaftlichen Schönheit
und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und
seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet
nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 (Soboth -Radlpass) " bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.!
gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975, hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 3 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer