Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 15. Juni 1981 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Halbenrain (politischer Bezirk Radkersburg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachtmg
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973
und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Gemeinde Halbenrain wird mit Wirkung vom
- August 1981 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Schwarz ein springender silberner Hirsch über einem aus dem Schildfuß wachsenden rautenförmig gefloChtenen silbernen Dornenzaun. "
§ 2
Die der Gemeinde Halbenrain ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer