Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,
wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage
des durchschnittlich')n Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters
mit S 364, -festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung vom 24. Oktober 1979, LGBl. NI. 69, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer