Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 198~ über die Erklärung von
Gebieten der Turracherhöhe, des Eisenhut und
der Frauenalpe zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Turracherhöhe, des Eisenhut und
der Frauenalpe wird ein in den Gemeinden PredlitzTurrach, Stadl an der Mur, St. Georgen ob Murau,
St. Ruprecht ob Murau und Falkendorf, Politischer Bezirk Murau, geleg~nes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit
und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines
Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach
?
Stück 12, NT. 54, 55 und 56
dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet
Nr. 10 (Turracherhöhe -Eisenhut -Frauenalpe) " bezeichnet.
.I (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß·§ 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung
der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 10 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer