LGBL_ST_19810724_65•Gesetz vom 25. Februar 1981, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird
LGBL_ST_19810724_65Gesetz vom 25. Februar 1981, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wirdGazette24.07.1981
Gesetz vom 25. Februar 1981, mit Gemeindebedienstetengesetz 1957
dem das
geändert
wird
(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1981)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959, 17/1960, 116/1962, 155/1964, ' 204/1966, 83/1967, 32/1968,50/1969,29/1970,61/1971,59/1973 ,156/1975, 59/1977,42/1978 und 55/1979, wird geändert wie folgt:
„(3) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
der Verwendungsgruppen E, D und C kann
eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier
Jahre vor der ZeitvoITÜckung in diese Dienstklasse
erfolgen.' ,
2, § 51 Abs. 10 hat zu lauten:
„(10) 1. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der
bisherigen Verwendurigsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs, 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem öffentlichrechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung,
einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt
jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlichrechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung,
einer Anstalt oder eines Unternehmens der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die
sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3
beziehungsweise 4 ergeben würde.
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
der Verwendungsgruppen E, D und C verbessert
sich mit Wirkung vom 1. Juli 1980
(2) Die mach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen
der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sind gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes zu runden und bei Beförderungen in den im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu· berücksichtigen, wenn diese Beförderungen nach dem 30. Juni 1980 wirksam
werden. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 30 Abs . .2 dieses Gesetzes auch bei jenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
der im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu
runden, die im Jänner 1980 in die Dienstklasse III
'befördert, aber weder von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt werden.
Artikel III
Es treten in Kraft:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19810724_65",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19810724_65",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}