Verordnung d·er Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Waldheimat zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBL Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Waldheimat wird ein in den Gemeinden Krieglach und Langenwang, Politischer
Bezirk Mürzzuschlag, und in den Gemeinden Sankt
Kathrein am Hauenstein und Fischbach, Politischer
Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit
und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik
und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz
1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als .Landschaftsschutzgebiet Nr. 24 (Waldheimat) " bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.I gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36 Abs. 3 des ' Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBL Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBL
Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 24 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer