Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten d,es nördlichen und östlichen Hügellandes
von Graz zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz wird ein in den Gemeinden
Weinitzen, Gratkorn, Stattegg, Kainbach und Hart
bei St. Peter, Politischer 'Bezirk Gniz-Umgebung,
und in der Stadtgemeinde Graz gelegenes Gebiet
zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen
Schönheit und Eigenart, seiner seltenen
Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1916 erklärt. Dieses Gebiet wird
als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (Nördliches und östliches Hügelland von Graz)" bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.I gestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1916, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 51/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1910, 14/1914, 141/1914 und 30/1915 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 30 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer