Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Juli 1981 mit der die Durchführungsverordnung
zum Landeswohnbauförderungsgesetz
1974 geändert wird
Auf Gru~d des § 11 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1911 und 34/1980, wird verordnet:
Artikel I .
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes
1914 nähere Bestimmungen über die Voraus-'
setzungen für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914), in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 49/1981, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Förderung ist für .eine Darlehenshöhe von mindestens 10.000 Schilling und höchstens 100.000 Schilling zu gewähren."
Artikel 11
Die Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer