Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Laßnitzau zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Laßnitzau wird ein in den Gemeinden Lang, Hengsberg und St. Nikolai im Sausal,
Pelitischer Bezirk Le'ibnitz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen
Schönheit und Eigenc;trt, seiner seltenen
Charakteristik und seines Erholungswertes zum Lan,dschaftssch.utzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzge·setz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 33 ,(Laßnitzau) " bezeichnet. .! (2) Das geschütze Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehe~de
Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 33 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer