Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten im Bereich der Herberstein Klamm
und der Freienberger Klamm zum Landschafts
schutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Stei~rmärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Herberstein Klamm ·und der Freienberger Klamm wird ein in den Gemeinden
St. Johann ,bei Herberstein, Siegersdorf bei Herberstein, Stubenberg und Tiefenbach bei Kaindorf, Politischer Bezirk Hartberg, und in den Gemeinden
Puch bei Weiz und Floing, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 40 (Herberstein Klamm -Freienberger Klamm)" bezeichnet.
'(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
.!
§2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
gemäß § 36' Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung
stehende· Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 9611970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 40 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer