Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten
des Mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. NT. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Mittleren Ennstales wird ein
in den Gemeinden Irdning, Pürgg-Trautenfels, Stai, nach,
Aigen im Ennstal, Wörschach" Liezen, Weißenbach
bei Liezen, Lassing, Selzthal, Ardning und Admont, politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet , zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet NT. 44 (Mittleres Ennstal)" bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dar-.!
gestellt, ,die einen B.estandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit · dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Natur
schutzgesetzes 1976, LGBl. NT. 65, noch in Geltung
stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGB!.
NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und
des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung
- i. d. F. der Verordnungen LGBl. NT. 57/1958,
125/1961, 185/ 1969, 96/ 1970, 14/ 1974, 147/1974 und
30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 44 außer , Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer