Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz,
betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds
für das Land Steiermark, geändert
wird
Der Steiermärkisme Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, in
der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 12/1912, 26/1915
und 14/1978, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds
für das Land Steiermark, wird
geändert wie folgt:
§ '10 hat zu lauten:
„(1) Die gemäß § 1 Z. 1 gewährtlen Darlehen
können vorzeitig begünstigt rückgezahIt werden;
hiebei sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7
Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9 und 12 Abs. 1 und 2
des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBL
Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 448/1914, 393/1911 und 481/1980, sinngemäß
anzuwenden.
(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung
können beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bis spätestens 30. September 1982 eingebracht
werden.
(3) Die auf Grund der Begünstigung des Abs. 1
rückfließenden Beträge sind ausschließlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66/1914,' in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1911 und LGBL Nr. 34/1980, zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat