LGBL_ST_19810911_98•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. September 1981 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz
LGBL_ST_19810911_98Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. September 1981 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt GrazGazette11.08.1981
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. September 1981 über die Festsetzung
des Maximaltarifes für das Taxigewerbe
im Gebiet der Landeshauptstadt Graz
Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung 1913, BGBL Nr. 50/
1974, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL
Nr. 233/1918, wird auf Antrag der Landeshauptstadt
Graz nach Anhörung der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark und der Kam
?
Stück 21, Nr. 98
mer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
der Maximaltarif für das Taxigewerbe im Gebiet
der Landeshauptstadt Graz wie folgt festgesetzt:
§ 1
GeltungsbeJ;eich; Tarifgebiet
(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif
für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshauptstadt
Graz.
(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977, anzusehen. Im Zweifelsfall ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.
§2
Grund-und Streckentarif
(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:
Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung
des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet
anzuwenden.
Für Tag-und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf
die Personenzahl
Grundtaxe . . . . . . . . . . . . . . . . 16 S
Sprung je 125 m . . . . . . . . . . . .. 1 S
(2) Bei Fahrten, die über Standplatztelefone oder
Funk bestellt werden, darf der Fahrpreisanzeiger
frühestens an dem dem Einsteigeort nächstgelegenen
Taxistandplatz eingeschaltet werden.
(3) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen
des Fahrpreisanzeigers:
Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen
eine Störung im Gangwerk des 'Fahrpreisanzeigers
ein, so muß dies der Lenker dem Fahrgast sofort
bekanntgeben. Auf Verlangen hat er die Fahrt
sofort zu beenden, auch wenn sich der Wagen
sonst im betriebsfähigen Zustand befindet. Wünscht
der Fahrgast die 'Fortsetzung der vereinbarten
Fahrt, so hat der Lenker diesem Wunsch nachzukommen,
sofern sich der Wagen sonst im diensttauglichen
Zustand befindet. In diesem Falle hat
aber der Lenker Anspruch auf Bezahlung des Fahrpreises
für die ganze Fahrzeit nach dem Tarif für
die Wartezeiten.
§ 3
Warteentgelt
Für jede 5 Minuten 10 S
daher pro Stunde. . . 120 S
§ 4
Zuschläge
(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn
der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben
unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.
(2) Es beträgt der Zuschlag für:
Freie Vereinbarung
(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und
sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung. Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann
ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes getroffen werden; hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem fe?tgelegten Kilometerpreis liegen.
(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 6 S für den Kilometer hin und zurück berechnet
werden. Für das Tarifgebiet ist aber jedenfalls
der Tarif anzuwenden.
(3) Bei Fahrten zum oder vom Flughafen Thalerhof
darf für die außerhalb des Tarifgebietes gelegene Fahrtstrecke ergänzend zum Grund-und
Stredcentarif kein höheres Entgelt als 45 S vereinbart
und verrechnet werden.
§ 6
Reinigungsentgelt .
Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahrgast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände
ist ein Reinigungsentgelt von mindestens
20 S zu entrichten.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen, desgleichen der Hinweis
. darauf, daß der Lenker gemäß § 43 Abs. 2 der Betriebsordnung .für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in der derzeit
geltenden Fassung, verpflichtet ist, dem Fahrgast
über dessen Verlangen eine Quittung über den .
Fahrpreis auszustellen.
(2) Wird der Wagen ohne Verschulden des Lenkers
während der Fahrt dienstuntauglich, so hat der Lenker auf die Entrichtung des Fahrpreises für
die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.
(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten, oder macht ein Besteller vom
nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Wagen
keinen Gebrauch, so hat der Lenker, wenn
die Ursache der Nichtbenützung des Wagens nicht
von ihm zu verantworten ist, Anspruch auf tarifmäßige
Entlohnung der zurückgelegten Fahrtstrecke.
Bei längerem Warten hat der Lenker .auch auf das
der Wartezeit entsprechende Warteentgelt Anspruch,
ebenso auf den Gepäckzuschlag, wenn Gepäck
bereits im Sinne dieser Vorschrift auf den Wagen verladen war.
(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, .
die zurückgelegte Fahrtstrecke, Warteentgelt und allfällige Zuschläge auszuweisen.
?
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Stück 21, Nr. 98, 99 und 100
. (5) Vom Beste~ler kann ein Angeld verlangt
werden, und zwar in der Höhe der dreifachen
Grundtaxe. Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das
geleistete Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die
nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.
(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer
(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von
der etwaigen Straffälligkeit und allfälligen anderen
Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete
Angeld zurückzuerstatten.
(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast
beim Ein-und Aussteigen durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile
unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fah,rt für voll gerechnet werden.
(8) Auf einen Fahrpreis für die Rückfahrt des
leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.
(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter welchen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird
als Fahrpreisüberschreitung bestraft.
§8
Strafen
Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung
1973 als Verwaltungsübertretungen
bestraft.
§9
Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft. .
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. August 1979, LGBl. Nr. 52, über die Festsetzung des Maxfmaltarifes für das .Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz, außer Kraft.
(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird
eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende
Frist von 3 Monaten zur Durchführung
des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung
der Änderung des Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif pro Sprung je 142,86 m 0,14 S hinzuzurechnen. Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor
Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet werden, die mit Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, die den vorstehenden Tarif
richtig anzeigen.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Fuchs
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